Bundesverfassung und Gleichstellungsgesetz
Die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz bilden die rechtlichen Grundlagen für die Gleichstellung in der Schweiz. In der Verfassung ist die Gleichberechtigung von Frau und Mann verankert. Das Gleichstellungsgesetz regelt die Gleichstellung im Erwerbsleben.
Seit 1981 ist die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Bundesverfassung garantiert. Seit 1996 verbietet das Gleichstellungsgesetz Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Arbeitsleben.
Bundesverfassung
Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung hält ausdrücklich die Gleichberechtigung von Frauen und Männern fest:
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» Dieser Absatz wurde 1981 in die Bundesverfassung aufgenommen und 2000 so angepasst, dass nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Gleichstellung explizit verankert ist.
Die Gleichberechtigung von Frau und Mann wird durch ein allgemeines Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung ergänzt. Es untersagt unter anderem explizit die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Gleichstellungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) trat am 1. Juli 1996 in Kraft und konkretisiert den Verfassungsauftrag zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben. Das GlG gilt für alle öffentlichen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse.
Die Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes sollen die effektive Durchsetzung des Rechts erleichtern und damit die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben fördern.
Zweck und Inhalt
Das Gleichstellungsgesetz gilt für alle Bereiche des Erwerbslebens, von der Anstellung über die Weiterbildung bis zur Kündigung, vom Lohn bis zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.
Konkret sieht das Gleichstellungsgesetz vor:
- Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere aufgrund des Zivilstands, der familiären Situation oder einer Schwangerschaft.
- Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
- Beweislasterleichterungen. Damit ist gemeint, dass die arbeitnehmende Partei eine Diskriminierung lediglich glaubhaft machen muss, worauf die Arbeitgebenden den Beweis erbringen müssen, dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.
- Verbandsklage. Das bedeutet, dass beispielsweise Gleichstellungsorganisationen oder Gewerkschaften eine Klage einreichen können, wenn diese eine grössere Anzahl von Arbeitsverhältnissen betrifft.
- Schutz vor Rachekündigung. Das bedeutet Schutz vor einer Kündigung, die als Reaktion auf eine interne Beschwerde oder eine Diskriminierungsklage erfolgt.
- Kostenlose Verfahren vor kantonalen Gerichten. Mehr dazu unter Für Arbeitnehmende: Gegen Lohndiskriminierung vorgehen.
- Lohngleichheitsanalysen mit unabhängiger Überprüfung (seit 1. Juli 2020).
Das Gleichstellungsgesetz sieht auch Finanzhilfen für Projekte vor, die die Gleichstellung im Erwerbsleben fördern (Art. 14 und 15) und definiert den Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) (Art. 16).
Beispiele aus der Rechtsprechung
Fälle, die auf dem Verfassungsgrundsatz der Lohngleichheit basieren (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung) und/oder auf dem (Gleichstellungsgesetz (GlG) sind hier aufgeführt:

Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist noch nicht erreicht. Die Schweiz engagiert sich in verschiedenen Bereichen für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung.
