Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Unter dem Begriff sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz versteht man jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Dabei ist das Empfinden der belästigten Person ausschlaggebend, nicht die Absicht der belästigenden Person. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Bildern, Gesten oder Taten ausgeübt werden.

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) definiert sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierung: Wer eine andere Person bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz sexuell belästigt, verletzt geltendes Recht.
Was gilt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann von Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder Kundinnen und Kunden ausgehen. Bei sexueller Belästigung werden die persönlichen Grenzen der betroffenen Person missachtet. Beispiele dafür sind:
- Es werden anzügliche und zweideutige Bemerkungen über das Äussere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemacht.
- Es fallen sexistische Bemerkungen oder Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person.
- Am Arbeitsplatz wird pornografisches Material vorgezeigt, aufgehängt oder aufgelegt.
- Unerwünschte Telefonanrufe, E-Mails, Briefe, SMS oder Kurznachrichten mit sexistischen oder anzüglichen Inhalten.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht.
- Es kommt zu unerwünschten Körperkontakten.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden innerhalb oder ausserhalb des Betriebs verfolgt.
- Es werden Annäherungsversuche gemacht, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.
- Es kommt zu sexuellen Übergriffen, Nötigung oder Vergewaltigung.
Wie häufig kommt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor?
Bis zu 15 Prozent aller Arbeitnehmenden geben an, in den letzten 12 Monaten am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Studien zeigen, dass mehr als die Hälfte der befragten Personen in ihrem gesamten Erwerbsleben schon einmal eine sexuelle Belästigung erlebt hat.
Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass sich ein Grossteil der in den Kriminalstatistiken erfassten Vorfälle zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ereignet hat. Die Taten werden primär von Männern verübt, die Opfer sind meistens weiblich. Frauen haben entsprechend eine rund fünf bis zehn Mal höhere Wahrscheinlichkeit als Männer, eine sexuelle Belästigung zu erleben.
Was können Sie gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz tun?

Für Arbeitgebende: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindern
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Präventionsmassnahmen ergreifen und festlegen, wie Sie mit Fällen sexueller Belästigung umgehen.

Arbeitnehmende: Sich gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wehren
Erfahren Sie, wie Sie gegen sexuelle Belästigung vorgehen können und wo Sie Unterstützung finden.
Rechtliche Lage
Arbeitgebende sind verantwortlich dafür, die Arbeitnehmenden vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu schützen und ihre Würde zu wahren. Der Schutz vor sexueller Belästigung gehört zur Sorgfaltspflicht, welche die Arbeitgebenden gegenüber den Arbeitnehmenden wahrzunehmen haben.
Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Arbeitgebende Massnahmen zur Prävention von sexueller Belästigung treffen. Zudem müssen sie eingreifen, wenn ein Fall von sexueller Belästigung vorliegt.
Arbeitgebende können auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Belästigung von Temporärangestellten, von Lieferanten oder von der Kundschaft ausgeht.
Kommt es zu einem Verfahren im Betrieb, bei einer Schlichtungsstelle oder vor einem Gericht, gilt für die betroffene Person für die Dauer des Verfahrens der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Die Verpflichtung zum Schutz vor sexueller Belästigung ergibt sich für Arbeitgebende aufgrund verschiedener Gesetze:
- Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau: Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
- Art. 6, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz): Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Art. 328 des Obligationenrechts: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
Beispiele aus der Rechtsprechung
Fälle, die auf dem Gleichstellungsgesetz (GlG) basieren, sind hier aufgeführt:
Unterstützte Projekte
«KMU konkret+» Präventionsprojekt gegen sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz
Unternehmen ergreifen betriebliche Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Mehr erfahren
Präventionskit für einen belästigungsfreien Arbeitsplatz
Film und Begleitdokumentation zur Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Mehr erfahren
Publikationen
Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz
Kurzversion des Schlussberichts
Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz
Schlussbericht
Sexuelle Belästigung in der Schweiz: Ausmass und Entwicklung
Bericht des Bundesrates Po. 18.4048 Reynard
Sexuelle Belästigung in der Schweiz
Studie Po. 18.4048 Reynard
Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Studie
