Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wurde revidiert und um eine Pflicht für Arbeitgebende zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse ergänzt. Die Änderung tritt per 1. Juli 2020 in Kraft und hat zum Ziel, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) durchzusetzen.
- 1. Was beinhaltet die Revision des Gleichstellungsgesetzes (GlG)?
- 2. Wer ist von der Gesetzesänderung betroffen?
- 3. Welche unabhängigen Stellen dürfen Lohngleichheitsanalysen überprüfen?
- 4. Welche Bedingungen müssen die unabhängigen Stellen erfüllen?
- 5. Wer bietet anerkannte Ausbildungskurse für leitende Revisiorinnen und Revisoren an?
- 6. Was sind die Fristen zur Umsetzung?
- 7. Wie können Lohngleichheitsanalysen durchgeführt werden?
- 8. Was passiert mit den Ergebnissen der Lohngleichheitsanalysen?
- 9. Welche Rolle hat das EBG?
- 10. FAQ des Bundesamtes für Justiz BJ
1. Was beinhaltet die Revision des Gleichstellungsgesetzes (GlG)?
Mit dem revidierten GlG werden neu alle Arbeitgebenden mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Zusätzlich tritt eine Verordnung in Kraft, die die Ausbildung der Revisionsunternehmen, die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen sowie den Zeitplan regelt.
2. Wer ist von der Gesetzesänderung betroffen?
Die Revision betrifft Arbeitgebende mit 100 oder mehr Mitarbeitenden: Sie müssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse anhand einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen (Art. 13a, 13 c und 13d GlG). Die Zahl Hundert bezieht sich nicht auf Vollzeitstellen, sondern auf die Anzahl Mitarbeitende. Lernende werden für die Analysepflicht nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind Arbeitgebende, bei denen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens eine Kontrolle in Bezug auf die Lohngleichheit im Gange ist oder die (im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Juni 2020) bereits kontrolliert wurden und nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen (Art. 13b GlG).
3. Welche unabhängigen Stellen dürfen Lohngleichheitsanalysen überprüfen?
Als «unabhängige Stellen» gelten
- Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 13d Abs.1 lit. a)
- Organisationen nach Art. 7 GlG, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren, sowie Arbeitnehmervertretungen gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (Art. 13d Abs.1 lit. b GlG)
4. Welche Bedingungen müssen die unabhängigen Stellen erfüllen?
Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgebenden Lohngleichheitsanalysen überprüfen, müssen eine den Kriterien des Bundesrats entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (Art. 13d Abs. 2 GlG). Die Ausbildung soll sicherstellen, dass bei der Überprüfung Mindestqualitätsstandards eingehalten werden und alle Arbeitgebenden, die der Analysepflicht unterstehen, grundsätzlich gleichbehandelt werden (Art. 2 Abs. 2 VO GlG).
5. Wer bietet anerkannte Ausbildungskurse für leitende Revisiorinnen und Revisoren an?
Zurzeit werden vom EBG anerkannte Ausbildungskurse von folgenden Anbietern durchgeführt:
EXPERTsuisse
6. Was sind die Fristen zur Umsetzung?
1. Juli 2020 |
GlG-Revision und Verordnung treten in Kraft |
Zwischen 1.Juli 2020 und 30. Juni 2021 |
Durchführung der Lohngleichheitsanalyse |
Bis 30. Juni 2022 |
Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine externe Stelle |
Bis 30. Juni 2023 |
Information von Mitarbeitenden und Aktionären über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse |

7. Wie können Lohngleichheitsanalysen durchgeführt werden?
Die Lohngleichheitsanalyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Der Bund stellt dafür allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung (Art. 13c GlG).
Wird die Lohngleichheitsanalyse mit einem anderen Tool als Logib durchgeführt, müssen Unternehmen einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode beilegen. Die konkreten Anforderungen werden in der Verordnung definiert (Art. 7 Abs. 3 VO GlG).
Logib ist das Standard-Analyse-Tool des Bundes für Lohngleichheitsanalysen. Es ist kostenlos, anonym, sicher und einfach in der Anwendung. Logib basiert auf einer durch unabhängige Dritte validierten wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode.
8. Was passiert mit den Ergebnissen der Lohngleichheitsanalysen?
Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht dies vor (z.B. das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit).
Hingegen müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei börsenkotierten Unternehmen die Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Analyse informiert werden (Art. 13g und 13h GlG). Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende sind zusätzlich verpflichtet, die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen (Art. 13i GlG).
Wird das Standard-Analyse-Tool Logib für die Analyse verwendet, erhalten Arbeitgebende neben dem Bericht der Lohngleichheitsanalyse eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Diese Zusammenfassung kann direkt für die schriftliche Information der Mitarbeitenden verwendet werden. Die Ergebnisse beinhalten den Referenzmonat, die Anzahl in die Analyse eingeschlossenen Mitarbeitenden, den Lohnunterschied sowie die geschlechtsspezifische Lohndifferenz.
9. Welche Rolle hat das EBG?
Im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes GlG:
- Das EBG stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool für Lohngleichheitsanalysen zur Verfügung (Art. 13c Abs. 2 GlG).
- Das EBG regelt die Ausbildungskurse für Revisionsgesellschaften. Es kann selber Ausbildungskurse durchführen oder Ausbildungskurse von Dritten anerkennen (Art. 4 VO GlG). Das Procedere für die Anerkennung von Ausbildungskursen hat das EBG in einer separaten Richtlinie geregelt.
- Das EBG stellt für die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen, die mit dem Standard-Analyse-Tool durchgeführt werden, eine Anleitung zur Verfügung (Art. 3 Abs. 2 VO GlG).
Im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens BöB/VöB:
- Das EBG kontrolliert die Einhaltung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen des Bundes (VöB Art. 6 Abs. 4).
10. FAQ des Bundesamtes für Justiz BJ