Für Arbeitnehmende: Sich gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wehren
Sind Sie von sexueller Belästigung betroffen oder sind von einer solchen Zeugin oder Zeuge geworden? Erfahren Sie, wie Sie in solchen Fällen vorgehen und wo Sie Unterstützung finden.

Grundsätzlich können alle Personen Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz werden – unabhängig von Geschlecht, Alter, Zivilstand, Aussehen, Ausbildung oder der beruflichen Position. Sind Sie selbst davon betroffen oder haben Sie Belästigungen miterlebt? Welches Ihre Rechte sind, welche Pflichten die Arbeitgebenden wahrnehmen müssen und wie Sie am besten gegen die Belästigung vorgehen, erfahren Sie hier.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was gilt als sexuelle Belästigung und wie ist die rechtliche Lage?
Flirt oder sexuelle Belästigung – die Unterschiede
Wichtig ist: Sexuelle Belästigung hat nichts mit Erotik, sexueller Anziehung oder Liebe zu tun. Das Hauptmotiv hinter sexueller Belästigung ist die Ausübung von Macht und Dominanz. Täter und Täterinnen übertreten die persönlichen Grenzen der Betroffenen und verletzen damit deren Integrität. Sind Sie unsicher, ob es sich um sexuelle Belästigung handelt?
Sexuelle Belästigung …
- … ist eine einseitige Annäherung;
- … ist erniedrigend, beleidigend;
- … ist von einer Person nicht erwünscht;
- … untergräbt das Selbstwertgefühl;
- … sorgt für eine schädliche Arbeitsatmosphäre und verletzt persönliche Grenzen.
Ein Flirt hingegen …
- … ist eine gegenseitige Entwicklung;
- ... ist aufbauend, bestärkend;
- … ist von beiden Seiten erwünscht;
- … stärkt das Selbstwertgefühl und
- … respektiert die persönlichen Grenzen.
Was tun, wenn Sie Opfer sexueller Belästigung werden?
- Nehmen Sie die Belästigung nicht hin.
- Reagieren Sie rasch und bestimmt.
- Machen Sie der belästigenden Person mündlich klar, dass Sie deren Verhalten nicht tolerieren – egal, ob es sich dabei um Vorgesetzte oder Arbeitskollegen/-innen handelt.
- Holen Sie sich Hilfe.
Was tun, wenn ein Nein nichts bringt?
- Fordern Sie die Person schriftlich auf, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen.
- Sprechen Sie mit einer vertrauten Person und führen Sie Tagebuch über die Belästigungen.
- Informieren Sie diejenige Person in Ihrem Unternehmen, die für Fälle von sexueller Belästigung zuständig ist, den Personaldienst oder Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten.
- Schreiben Sie einen eingeschriebenen Brief an die zuständige Stelle. Verlangen Sie, dass interveniert wird. Sie können sich auch mündlich beschweren. Achten Sie darauf, dass Ihre Beschwerde protokolliert wird, oder nehmen Sie eine Zeugin oder einen Zeugen mit.
- Wenn die zuständige Stelle in Ihrem Betrieb nicht genug unternimmt, können Sie sich an die kantonale Schlichtungsstelle wenden.
- Kommt es zu einem Verfahren im Betrieb, bei einer Schlichtungsstelle oder vor einem Gericht, gilt für die betroffene Person für die Dauer des Verfahrens der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Eine direkte Konfrontation mit der belästigenden Person ist nicht Voraussetzung für weitere Schritte. Es sind keine wiederholten Handlungen bzw. Belästigungen nötig, auch ein Einzelfall kann eine Belästigung darstellen.
Fassen Sie rechtliche Schritte ins Auge. Klären Sie diese sorgfältig ab und lassen Sie sich beraten, z.B. von Gleichstellungsbüros, Beratungsstellen, Gewerkschaften, Personalverbänden oder von einer Anwältin oder einem Anwalt.
Was tun, wenn Sie Zeugin oder Zeuge von sexueller Belästigung werden?
- Sprechen Sie die betroffene Person an und hören Sie zu.
- Ermutigen Sie die betroffene Person, die unerwünschte Verhaltensweise der belästigenden Person zurückzuweisen und/oder dagegen vorzugehen.
- Zeigen Sie die weiteren Handlungsmöglichkeiten auf.
- Ohne Zustimmung der betroffenen Person sollte nichts unternommen werden. Bieten Sie der betroffenen Person an, sie zu einem Gespräch mit der Anlaufstelle, der Vertrauensperson oder vorgesetzten Personen zu begleiten.
- Stellen Sie sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung.
- Informieren Sie sich bei internen oder externen Anlaufstellen oder Vertrauenspersonen, was Sie im Fall einer beobachteten sexuellen Belästigung tun können.
Kontakte
Schlichtungsstellen in Kantonen und Städten
belaestigt.ch – vertrauliche Online-Erstberatung in acht Sprachen
- Non c’est non ! (non-c-non.ch) (Französisch)
- Vittima: cosa fare? - DASF (DSS) - Repubblica e Cantone Ticino (Italienisch)
