Rechte von LGBTIQ-Personen
In den letzten Jahren hat es in der Schweiz wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, intersexuellen und queeren Menschen (LGBTIQ) in der Schweiz gegeben.
Diese Fortschritte bei der Gesetzgebung und in der Verwaltung stärken die Rechte und den Schutz von LGBTIQ-Personen.
Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung
Seit dem 1. Juli 2020 ist der öffentliche Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung im Sinne von Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar. Er verbietet den öffentlichen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung (Abs. 1), Herabsetzung (Abs. 2), Propagandaaktionen (Abs. 3) und Äusserungen, die gegen die Menschenwürde verstossen (Abs. 4 1. Satz). Darüber hinaus verurteilt er die Weigerung, eine angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung, zu erbringen (Abs. 5).
Ehe für alle
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und der daraus folgenden Revision des Zivilgesetzbuches können Paare gleichen Geschlechts gleichberechtigt wie Paare unterschiedlichen Geschlechts heiraten.
Auf Gesetzesebene ersetzt die Ehe für alle die 2007 eingeführte eingetragene Partnerschaft. Diese bot gleichgeschlechtlichen Paaren einen begrenzten rechtlichen Rahmen, ohne ihnen die gleichen Rechte wie bei einer Ehe einzuräumen, insbesondere in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung, das Kindsverhältnis und die Adoption.
Das neue Gesetz erlaubt gleichgeschlechtlichen verheirateten Paaren auch die gemeinsame Adoption von Kindern und eröffnet verheirateten Frauenpaaren den Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch Samenspenden.
Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Geschlechts und des Vornamens
Seit dem 1. Januar 2022 kann jede Person ab 16 Jahren – oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters jede Person unter 16 Jahren –, die in der festen und anhaltenden Überzeugung ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht anzugehören, eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens im Personenstandsregister durch eine einfache Erklärung gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten beantragen, ohne dass eine medizinische Begründung erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht gemäss Artikel 30b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Revision der Zivilstandsverordnung
Im Juni 2024 verabschiedete der Bundesrat eine Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV), die einen neuen Artikel 35a einführte, der sich auf die Geburt eines Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung bezieht. Er räumt Eltern eine zusätzliche Frist von drei Monaten, und nicht wie bisher von drei Tagen, für die Meldung des Geschlechts beim Zivilstandsamt ein.
Diese Revision stützt sich auf den Vorschlag der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Frist in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen ermöglicht. Ausserdem wird vermieden, dass Eltern und das medizinische Personal für den Eintrag des Geschlechts ins Personenstandsregister unnötig unter Druck gesetzt werden.
Bundesverfassung und Gleichstellungsgesetz: Was gilt für LGBTIQ-Personen?
Bundesverfassung
Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Dieses allgemeine Verbot umfasst Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der sexuellen Merkmale.
Gleichstellungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) stützt sich auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung. Darin heisst es, dass das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, sorgt.
Das Gleichstellungsgesetz gilt für alle Bereiche des Arbeitslebens, von der Einstellung über die Weiterbildung, den Lohn und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bis hin zur Entlassung.
Das GlG verbietet jede Diskriminierung, die auf der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht oder auf einem Kriterium beruht, das nur von einem Mann oder einer Frau erfüllt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (8C_594/2018 05.04.2019 - Bundesgericht) bedeutet dies, dass eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nur dann als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes gilt, wenn sie Angehörige eines bestimmten Geschlechts benachteiligt.
Das Bundesgericht hat sich nicht zu der Frage geäussert, ob sich das Gleichstellungsgesetz auch auf Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität oder Intersexualität bezieht.
Artikel 4 GlG zur sexuellen Belästigung umfasst alle Arten von sexistischen Bemerkungen, auch solche, die auf der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder dem Geschlechtsausdruck und den Geschlechtsmerkmalen beruhen.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Hier werden Fälle vorgestellt, die sich auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) beziehen.
- Urteile nach dem Gleichstellungsgesetz in Kantonen der Deutschschweiz
- Urteile nach dem Gleichstellungsgesetz in Kantonen der französischsprachigen Schweiz
- Urteile nach dem Gleichstellungsgesetz in der italienischsprachigen Schweiz
Weitere Informationen zum Thema unter Bundesverfassung und Gleichstellungsgesetz

