Istanbul-Konvention

Am 1. April 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV-Nr. 210; Istanbul-Konvention) für die Schweiz in Kraft getreten. Sie ist das umfassendste internationale Übereinkommen, welches sich die Bekämpfung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen zum Ziel setzt. Die Eckpfeiler des Übereinkommens sind die Bereiche Gewaltprävention, Opferschutz, Strafverfolgung sowie ein umfassendes und koordiniertes Vorgehen (Integrated Policies). Die Publikation «Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt» gibt einen kurzen Überblick zum Übereinkommen und zeigt auf, welche Aufgaben und Massnahmen der Bund bereits zu dessen Umsetzung unternommen hat.

Umsetzung der Istanbul-Konvention auf Bundesebene

Als offizielle nationale Koordinierungsstelle für die Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von der Istanbul-Konvention erfassten Formen von Gewalt wurde der Bereich Gewalt des EBG eingesetzt. Dieser koordiniert im Rahmen der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Umsetzung Istanbul-Konvention IDA IK die verschiedenen Massnahmen auf Bundesebene. Darüber hinaus berichtet das EBG an den Europarat und übernimmt die internationale Koordination.

Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Juni 2022 den Nationalen Aktionsplan 2022–2026 zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verabschiedet. Dieser konzentriert sich auf drei Hauptthemen: Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen sowie Prävention und Bekämpfung von sexualisierter Gewalt.

Zur Medienmitteilung

Nationaler Aktionsplan 2022–2026 (PDF, 3 MB, 05.07.2022)

Die Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch die Schweiz

Der Istanbul-Konvention gingen einige Jahre intensiver Arbeit des Europarats voraus. Verhandelt wurde der Konventionstext durch die Arbeitsgruppe CAHVIO (Ad Hoc Comitee on Preventing and Combating Violence against Women and Domestic Violence), in welcher auch die Schweiz vertreten war. Nach der Verabschiedung der Istanbul-Konvention durch das Ministerkomitee des Europarates am 7. April 2011 wurde dieses erste internationale Übereinkommen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 11. Mai 2011 zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz unterzeichnete das Übereinkommen am 11. September 2013. Vom 7. Oktober 2015 bis zum 29. Januar 2016 fand das Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen statt. Dabei gingen 84 Stellungnahmen ein, in denen sich eine grosse Mehrheit klar für den Beitritt der Schweiz zur Istanbul-Konvention aussprach. Die Eidgenössischen Räte haben am 16. Juni 2017 den Beitritt der Schweiz zur Istanbul-Konvention beschlossen, die Referendumsfrist verstrich unbenutzt, und das Abkommen trat am 1. April 2018 für die Schweiz in Kraft. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 2. Dezember 2016 erfüllt die Schweiz mit ihren Rechtsgrundlagen und den bisherigen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden die Anforderungen der Konvention weitestgehend. Einzig die Frage, ob und gegebenenfalls wie das bestehende Angebot an Telefonberatungen auszubauen ist, sei vertieft abzuklären.

Die Schweiz brachte bei der Ratifikation die vier folgenden Vorbehalte an: zu Art. 44 Abs. 1 Bst. e (Gerichtsbarkeit bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz haben), zu Art. 44 Abs. 3 (Gerichtsbarkeit für bestimmte, im Ausland begangene Straftaten), zu Art. 55 (Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen) sowie zu Art. 59 (Aufenthaltsstatus gewaltbetroffener Migranteninnen und Migranten). Die Vorbehalte sind für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig. Drei Monate vor Ablauf eines Vorbehalts muss die Schweiz den Europarat informieren, ob dieser aufrechterhalten, geändert oder zurückgezogen wird.

Überwachungsmechanismus

Die Istanbul-Konvention verfügt über einen Überwachungsmechanismus, mit dem die Einhaltung ihrer Bestimmungen geprüft wird. Dieser Überwachungsmechanismus basiert auf zwei Säulen: der Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) und dem Ausschuss der Vertragsstaaten (Committee of the Parties), einem politischen Organ aus offiziellen Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten des Übereinkommens. GREVIO besteht aus 15 Mitgliedern. Die Aufgabe von GREVIO besteht im Monitoring der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten, dabei kann sie generelle Empfehlungen zur Umsetzung der Konvention verabschieden. Der Ausschuss der Vertragsstaaten ist für die Wahl der GREVIO-Mitglieder zuständig. Er kann aufgrund der Berichte und Schlussfolgerungen von GREVIO Empfehlungen an die Vertragsstaaten erlassen.

Weiterführende Informationen

https://www.ebg.admin.ch/content/ebg/de/home/themen/recht/internationales-recht/europarat/Istanbul-Konvention.html