Das kostenlose Schlichtungsverfahren

In jedem Kanton gibt es Schlichtungsstellen mit einem Vermittlungsauftrag. Sie können bei Verdacht auf eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes von den Streitparteien angerufen werden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Schlichtungsstellen beraten die Parteien und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, muss die klagende Partei ihre Ansprüche innert drei Monaten vor Gericht einklagen. Seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Die Partei, die ein Verfahren nach Gleichstellungsgesetz angestrengt hat, kann jedoch einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 ZPO).

Weiterführende Informationen

Dokumente

Adressen der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (siehe auch Schweizerische Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz, SKS):

Adressen der Schlichtungsstellen nach Kantonen, die nicht in der SKS aufgeführt werden:

https://www.ebg.admin.ch/content/ebg/de/home/themen/recht/gleichstellungsgesetz/das-kostenlose-schlichtungsverfahren.html