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Veröffentlicht am 15. August 2023

Für Arbeitnehmende: Gegen Lohndiskriminierung vorgehen

Wenn Sie eine Lohndiskriminierung aufgrund Ihres Geschlechts vermuten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, aktiv zu werden. Hier lesen Sie, wie Sie vorgehen und wo Sie weitere Informationen und Unterstützung finden.

1. Informieren Sie sich

Haben Sie den Eindruck, dass Sie von Lohndiskriminierung betroffen sein könnten? Verschiedene Stellen bieten kostenlos Informationen und fachliche Unterstützung bei Fragen rund um Lohnungleichheit und Lohndiskriminierung an. Wenden Sie sich an eine kantonale Fachstelle für Gleichstellung oder die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz Ihres Kantons. Gewerkschaften oder Berufs- und Personalverbände bieten ebenfalls häufig Informationen zu Gleichstellungsfragen an.

Zu den Hintergründen der Lohnunterschiede zwischen Frau und Mann.

2. Suchen Sie das Gespräch im Unternehmen

Versuchen Sie als Erstes, eine Lösung mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber zu finden. Wenden Sie sich an die direkt vorgesetzte Person oder an die Personalabteilung und gegebenenfalls an die Geschäftsleitung. Falls vorhanden, sprechen Sie auch mit dem Beauftragten oder der Beauftragten für Gleichstellung im Unternehmen.

3. Die Schlichtungsbehörde einschalten

Lässt sich intern keine Einigung oder Lösung finden, können Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz wenden. Diese Schlichtungsstellen beraten die Parteien mit dem Ziel einer Einigung. Dieses Verfahren ist kostenlos, allerdings können Anwaltskosten anfallen. Fehlen Ihnen dafür die Mittel, können Sie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen.

4. Sich an ein Gericht wenden

Führt das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, können Sie innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gericht im Kanton eine Klage einreichen. Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Verfügung verlangen und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz Beschwerde einreichen. Dieses Verfahren nach Gleichstellungsgesetz ist ebenfalls kostenlos, es können aber Anwaltskosten anfallen. Sie können auch auf das Schlichtungsverfahren verzichten und direkt das zuständige kantonale Gericht anrufen.

Schutz vor Kündigung

Während einer innerbetrieblichen Beschwerde und des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht geniessen Sie in der Regel Kündigungsschutz (Schutz vor Rachekündigung, Art. 10 Gleichstellungsgesetz). Dieser Kündigungsschutz gilt sechs Monate über die Verfahren hinaus.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Datenbank von gleichstellungsgesetz.ch beschreibt mehrere Hundert Fälle und Verfahren zum Gleichstellungsgesetz aus Deutschschweizer Kantonen. Fälle aus der Westschweiz sind unter leg.ch und Fälle aus dem Tessin bei sentenzeparita.ch zu finden.