Wer Gewalt anwendet, ob in der Öffentlichkeit oder im privaten Umfeld, macht sich strafbar. Seit 1. April 2004 werden Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen - also auch ohne Antrag der gewaltbetroffenen Person - als Delikt verfolgt und sanktioniert.
Nationale Rechtsgrundlage
Das Schweizerische Strafgesetzbuch StGB erfasst gewalttätige Handlungen als Körperverletzung (Art. 123 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), (wiederholte) Tätlichkeit (Art. 125 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB).
Im Zivilgesetzbuch ZGB ist seit 1. Juli 2007 eine Gewaltschutznorm in Kraft. Auch in weiteren Rechtsbereichen des Bundes finden sich Bestimmungen zu Gewaltanwendungen, beispielsweise im Opferhilfegesetz.
Kantonale Rechtsgrundlagen
Übersichtstabelle Gesetzgebung zum Schutz gewaltbetroffener Personen.