Intervention bei konkreten Vorfällen

Sexuelle Belästigung – was tun? Unternehmen sind zur Intervention verpflichtet. In der Praxis haben sich verschiedene Verfahren bewährt.

Betriebsinterne Verfahren: rasch, diskret und fair

Hinweise auf sexuelle Belästigungen müssen immer ernst genommen werden. Die Unternehmensleitung oder die von ihr betraute Fachperson soll bei einem Verdacht oder einer Beschwerde rasch, diskret und fair Abklärungen vornehmen. Manchmal kann der Konflikt in Gesprächen mit den Beteiligten einvernehmlich gelöst werden. Dann ist es möglich und richtig, dass Sie als Arbeitgeber/in oder Führungsperson nichts von diesem Vorfall erfahren.

Wird die Untersuchung eines Falles notwendig, muss die belästigte Person eine Beschwerde hinterlegen. Damit gibt sie ihr Einverständnis, dass ein formelles Verfahren eröffnet wird. Mit der Untersuchung kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine geeignete Person aus dem Unternehmen beauftragen. Besonders in kleineren Betrieben ist es jedoch oft für alle Beteiligten einfacher wenn externe Fachpersonen die Untersuchung vornehmen.

Betriebsexterne Verfahren: schlichten oder richten

Lässt sich betriebsintern keine Lösung finden, kann die kantonale Schlichtungsstelle angerufen werden. Diese versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erreicht werden, muss die klagende Partei ihre Ansprüche innert drei Monaten vor Gericht einklagen. In einigen Kantonen ist das Schlichtungsverfahren vor dem Gang zum Gericht obligatorisch.

Zu beachten

Gemäss Gleichstellungsgesetz geniessen die klagende Partei sowie die Zeug/innen bis sechs Monate nach Abschluss eines innerbetrieblichen oder eines betriebsexternen Verfahrens Kündigungsschutz.Das Gericht kann Arbeitgeber/innen zu Entschädigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichten.

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