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Veröffentlicht am 15. August 2023

Für Arbeitgebende: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindern

Als Unternehmen oder Organisation sind Sie verpflichtet, Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung zu schützen. Sie müssen Präventionsmassnahmen umsetzen und festlegen, wie Sie mit Fällen sexueller Belästigung umgehen.

Ein Absperrband um einen Stuhl stellt Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz dar

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was gilt als sexuelle Belästigung und wie ist die rechtliche Lage?

Die Prävention von sexueller Belästigung ruht auf drei Pfeilern:

1. Grundsatzdokument zum Schutz vor sexueller Belästigung erstellen

Unternehmen und Organisationen halten in einem Grundsatzdokument (z.B. Reglement oder Merkblatt) die wichtigsten Punkte zum Schutz vor sexueller Belästigung fest. Dazu gehören insbesondere folgende Aspekte:

  • Grundsatzerklärung: die Haltung des Unternehmens zum Schutz vor sexueller Belästigung
  • Definition von sexueller Belästigung
  • Geltungsbereich des Reglements und gesetzliche Bestimmungen
  • Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
  • Beschreibung der Verfahren bei Fällen von sexueller Belästigung
  • Bezeichnung der Ansprechstellen und Festlegung ihrer Kompetenzen
  • Sanktionen, Wiedergutmachung sowie Information und Kontrolle der Sanktionen
  • Rekursmöglichkeiten

Im Dokument «Was gehört in ein Reglement gegen sexuelle Belästigung?» (PDF, 0,1 MB, 3 Seiten) finden Sie Hinweise und Informationen zu den Elementen eines Reglements.

2. Information der Mitarbeitenden

Sorgen Sie dafür, dass alle Vorgesetzten und Mitarbeitenden den Inhalt des Grundsatzdokumentes kennen. Dieses kann z.B. anlässlich einer Informationsveranstaltung verteilt werden oder bei Neueintritten abgegeben werden. Wichtig ist, die schriftliche und/oder mündliche Information regelmässig zu wiederholen.

3. Gewährleistung diskreter und kompetenter Ansprechstellen

Betroffene Personen müssen sich im Fall einer sexuellen Belästigung an eine kompetente Ansprech- oder Vertrauensperson wenden können, die ihre Anliegen ernst nehmen, diese vertraulich behandeln und kompetent weiterhelfen. Die Ansprechstelle unterstützt und informiert über Rechte und Möglichkeiten. In grösseren Betrieben wird diese Funktion häufig von ausgebildeten Personalfachleuten ausgeübt. Für kleinere und mittlere Organisationen empfiehlt es sich, externe Fachpersonen beizuziehen. Es ist unabdingbar, dass die Vertrauenspersonen über Beratungskompetenz und Fachkenntnisse über sexuelle Belästigung verfügen.

Vorgehen bei konkreten Fällen

Hinweise auf sexuelle Belästigungen müssen von Vorgesetzten und Unternehmensleitungen immer ernst genommen werden. Vorfälle sexueller Belästigung können in einem internen oder einem externen Verfahren gelöst werden:

Betriebsinterne Verfahren

Bei einem Verdacht oder einer Beschwerde kann die Leitung der Organisation oder eine von ihr eingesetzte Fachperson rasch und diskret Abklärungen vornehmen. Manche Konflikte können so in Gesprächen mit allen Beteiligten gelöst werden. Wird eine weitergehende Untersuchung notwendig, zieht das Unternehmen eine interne Fachperson oder externe Expertinnen oder Experten hinzu.

Betriebsexterne Verfahren

Lässt sich betriebsintern keine Lösung finden, kann die kantonale Schlichtungsstelle beigezogen werden. Dieses Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Schlichtungsstellen beraten die Parteien und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, muss die klagende Partei ihre Ansprüche innert drei Monaten vor Gericht einklagen. Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten und direkt an ein Gericht gelangen.

Schlichtungsstellen in Kantonen und Städten

Kündigungsschutz und Entschädigungszahlungen

Gemäss Gleichstellungsgesetz geniessen die klagende Partei sowie Zeuginnen und Zeugen bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens Kündigungsschutz, unabhängig davon, ob es sich um ein betriebsexternes oder -internes Verfahren handelt. Das Gericht kann Arbeitgebende zu Entschädigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichten.

Aus- und Weiterbildungen für Fachpersonen

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) stellt Materialien zur Ausbildung von Personalverantwortlichen und Führungskräften zur Verfügung:

Mehrere Kantone und Städte bieten Aus- und Weiterbildungen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz an, etwa die Stadt Zürich oder der Kanton Bern.

Beispiele von Reglementen und Merkblättern zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

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