Sofern das Unternehmen 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigt, ist es zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet. Lernende werden nicht mitgezählt.
Allgemein
Das Gleichstellungsgesetz richtet sich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie zum privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Sektor gehören (Art. 2 GlG). Sowohl die Analyse- als auch die Überprüfungspflicht gelten daher für beide Sektoren. Dies schliesst auch Kantone und Gemeinden als Arbeitgebende mit ein. Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 13d Abs. 4 GlG), welcher auch die Gemeinden umfasst. Die Kantone haben bei der jeweiligen Ausgestaltung dieser Überprüfung grossen Spielraum: So können sie die Überprüfung mit einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 oder einer Organisation nach Artikel 7 Gleichstellungsgesetz bzw. einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 durchführen.
Wir empfehlen Ihnen, die Lohngleichheitsanalyse regelmässig durchzuführen und die Ergebnisse in Ihrem HR-Cockpit-Kennzahlensystem zu führen.
Gesetzlich gibt es nach Art. 13a Gleichstellungsgesetz für Arbeitgebende ab 100 Mitarbeitenden die Verpflichtung, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Sofern das Ergebnis unauffällig ist, entfällt nach der ersten Analyse die Analysepflicht. Im öffentlichen Beschaffungs- und Subventionswesen müssen teilweise Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit eingereicht werden. Verfügen Sie bereits über eine aktuelle Lohngleichheitsanalyse mit Logib, sind Sie für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gut vorbereitet.
Um den Browser der Logib-Anwendenden zu entlasten, werden manche Vorgänge auf dem Logib-Applikations-Server des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation durchgeführt. Dafür werden nur die zwingend notwendigen Informationen über eine verschlüsselte Verbindung übertragen. Bei diesen Vorgängen werden keine Daten auf dem Server abgespeichert und es sind keine Rückschlüsse auf das Unternehmen möglich.
Methodisch basiert Logib auf einer semi-logarithmischen OLS-Regressionsanalyse. Es ist eine Methode, die seitens Bundesgericht zur Behandlung von Fragen der Lohngleichheit zugelassen wurde. Die Details der Berechnung finden sich im Methodenbeschrieb.
Nein. Bei einer rein weiblichen oder rein männlichen Belegschaft lässt sich keine Lohngleichheitsanalyse zwischen Frau und Mann durchführen. Für die Analyse sind mindestens 50 Angestellte vonnöten, darunter mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des anderen Geschlechts.
Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgebenden Lohngleichheitsanalysen überprüfen, müssen eine den Kriterien des Bundesrats entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (Art. 13d Abs. 2 GlG). Die Ausbildung soll sicherstellen, dass bei der Überprüfung Mindestqualitätsstandards eingehalten werden und alle Arbeitgebenden, die der Analysepflicht unterstehen, grundsätzlich gleichbehandelt werden (Art. 2 Abs. 2 VO GlG).
Für Logib-AuswertungenFehlende Lohngerechtigkeit oder die Wahrnehmung fehlender Lohngerechtigkeit führt zu weniger motivierten Mitarbeitenden. Mit der Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse können Arbeitgebende ihren Beschäftigten zeigen, dass Sie das Thema ernst nehmen. Auch für die Aussenwirkung ist eine Lohngleichtheitsanalyse nicht zu unterschätzen: Ein Unternehmen, das nachweislich faire Löhne bezahlt, steht als modernes Unternehmen gut da.
Sicherheit
Die Kommunikation vom Computer der Anwendenden zu den Servern des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation wird nach gängigem Standard mit HTTPS verschlüsselt, wodurch die Datensicherheit gewährleistet ist.
Die Lohndaten werden im Cache des Browsers lokal gespeichert. Damit wird gewährleistet, dass sie beim versehentlichen Verlassen oder Aktualisieren der Seite nicht neu eingegeben werden müssen. Darüber hinaus werden die Lohndaten aber nirgends gespeichert. Der Server, welcher die Analyse durchführt, behält die Daten während der Berechnung im Arbeitsspeicher und "vergisst" sie danach sofort wieder.
Nein. Alle statistischen Auswertungen sind ausschliesslich für die jeweiligen Anwendenden einsehbar. Die Daten werden weder weitergeleitet noch weiterverarbeitet.
Nur die Anwendenden können die Resultate der Analyse einsehen. Die generierten Dokumente werden nirgends abgelegt und nicht an Dritte weitergeleitet.
Um den Browser der Logib-Anwendenden zu entlasten, werden manche Vorgänge auf dem Logib-Applikations-Server des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation durchgeführt. Dafür werden nur die zwingend notwendigen Informationen über eine verschlüsselte Verbindung übertragen. Bei diesen Vorgängen werden keine Daten auf dem Server abgespeichert und es sind keine Rückschlüsse auf das Unternehmen möglich.
Prozess
Das Webtool funktioniert mit den aktuellen Versionen folgender Browser: Firefox, Edge, Chrome, Safari.
Logib wurde für die Verwendung mit bis zu 100'000 Datensätzen konzipiert. Darüber hinaus kann kein korrektes Funktionieren der Applikation garantiert werden.
Viele ERP bieten den Export von Daten an, welche der Struktur des Datenblatts entsprechen. Die Struktur des Datenblatts hat sich gegenüber der Excel-Version nicht verändert und ist vollständig kompatibel. Eine direkte Schnittstelle zu den ERP ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Im Cockpit können Sie oben rechts das Menu anwählen und die einzelnen Diagramme als PNG, JPEG, PDF oder SVG speichern. Zudem können Sie die Diagramme unter diesem Menupunkt auch direkt ausdrucken. Die dazugehörigen Tabellen sind teilweise im Bericht der Lohngleichheitsanalyse vorhanden. Die Tabellen können mittels Aufnehmen von Screenshots weiterverwendet werden.
Ja. Dafür müssen die sich in Bearbeitung befindenden Daten aus dem Webtool exportiert und lokal abgespeichert werden. Im Wizard steht hierfür in den Schritten 4 "Daten prüfen" sowie 5 "Funktionencodierungen bestätigen" oben links eine Schaltfläche "Datenblatt exportieren" zur Verfügung. Das Exportfile lässt sich später zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder einlesen (Wizard Schritt 2) und dort fortfahren, wo der Prozess zuvor unterbrochen wurde. Beim erneuten Import von bereits einmal exportierten Daten muss beim Einlesen des Exportformulars im Wizard Schritt 2 "Daten einlesen" das Kästchen über dem blauen Feld "Verzeichnis durchsuchen" aktiviert werden.
Hier gilt die Vertragssicht, das heisst, eine physische Person wird je Arbeitsvertrag einmal mit der entsprechenden Funktion, dem vereinbarten Beschäftigungsgrad sowie dem zugehörigen Lohn erfasst. Zum Beispiel: P. Ritter hat eine Anstellung in Funktion X mit 40% und eine Anstellung in Funktion Y mit 30%, d.h. zwei getrennte Arbeitsverträge. P. Ritter wird somit zweimal mit einer unterschiedlichen Laufnummer erfasst: einmal mit 40% Beschäfitgungsgrad in Funktion X sowie einmal mit 30% Beschäftigungsgrad in Funktion Y. Die personenbezogenen Daten (Alter, Dienstjahre, Ausbildung) bleiben dieselben, wohingegehen die funktionsbezogenen Daten (betriebl. Kompetenzniveau und berufliche Stellung, Beschäftigungsgrad) sowie Lohndaten für Funktion X und Y getrennt erfasst werden.
Für die Lohngleichheitsanalyse können sich die Anwendenden am amtlichen Geschlecht der Person orientieren.
Möglicherweise sind das Datenblatt bzw. das Format der Daten fehlerhaft.
Um dies zu vermeiden, sollten die Anwendenden
- ausschliesslich die Excel-Datenblatt-Vorlage verwenden, die auf der Startseite oder im «Wizard Schritt 1» zum Download bereitsteht
- die Formatvorgaben gemäss Vorlage einhalten
- die Vorlage beim Einfüllen der Daten nicht abändern
- als Beispiel die vorbefüllte und kommentierte Vorlage des Datenblatts beachten
Weitere Informationen zu den Anforderungen der Dateneingabe können der Wegleitung entnommen werden, die auf der Startseite zum Download bereit steht.
Resultate
Bei der Interpretation des Ergebnisses können sich die Anwendenden am Ampelsystem orientieren. Die Ergebnisse werden ganz grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt: grün, gelb und rot.
- Ein Ergebnis der Kategorie grün bedeutet, dass mit der verwendeten statistischen Methode kein Hinweis darauf gefunden wurde, dass Frauen und Männer im Durchschnitt für gleichwertige Arbeit ungleich entlohnt würden. Die im Beschaffungswesen des Bundes geltenden Bedingungen in Hinblick auf die Einhaltung der Lohngleichheit sind mit diesem Ergebnis ebenso erfüllt wie die Verpflichtungen aus Art. 13 des revidierten Gleichstellungsgesetzes.
Wichtig: auch wenn im Durchschnitt kein solcher Hinweis gefunden wurde, so kann mit dieser Analyse nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen vergleichsweise zu tief entlohnt werden könnten (vgl. Tipp unten). - Ein Ergebnis der Kategorie gelb bedeutet, dass mit der verwendeten statistischen Methode ein belastbarer Hinweis darauf gefunden wurde, dass Frauen und Männer durchschnittlich für gleichwertige Arbeit ungleich entlohnt werden. Aufgrund der Toleranzschwelle von 5% gilt jedoch: die im Beschaffungswesen des Bundes geltenden Bedingungen in Hinblick auf die Einhaltung der Lohngleichheit sind mit diesem Ergebnis ebenso noch erfüllt wie die Verpflichtungen aus Art. 13 des revidierten Gleichstellungsgesetzes.
- Ein Ergebnis der Kategorie rot bedeutet, dass mit der verwendeten statistischen Methode ein belastbarer Hinweis darauf gefunden wurde, dass Frauen und Männer durchschnittlich für gleichwertige Arbeit in grösserem Ausmass ungleich entlohnt werden. Die im Beschaffungswesen des Bundes geltenden Bedingungen in Hinblick auf die Einhaltung der Lohngleichheit sind mit diesem Ergebnis ebenso nicht erfüllt wie die Verpflichtungen aus Art. 13 des revidierten Gleichstellungsgesetzes, sodass die Analyse in vier Jahren zu wiederholen ist.
Tipp: Dem Exportformular, mit dem die Anwendenden ihre bearbeiteten Daten der Analyse lokal sichern bzw. abspeichern können, sind am rechten Rand für jede Person ein statistisch erwarteter und ein tatsächlicher (auf Vollzeit umgerechneter) Lohn sowie die jeweilige Abweichung von «erwartet» und «tatsächlich» zu entnehmen. Sollten die Anwendenden hier grosse Abweichungen bei einzelnen Mitarbeitenden entdecken, so ist es sinnvoll, diese Löhne gezielt genauer zu überprüfen und allenfalls einzelne Lohnkorrekturen vorzunehmen.
Unter dem Sobald die Analyse durchgeführt wurde, lassen sich die Daten als Exportfile herunterladen und zwecks Sicherung lokal abspeichern. Anschliessend stehen den Anwendenden die Ergebnisse in Form verschiedener Berichte sowie weitere Auswertungsmöglichkeiten im Cockpit zum Download zur Verfügung. Mit dem Exportfile kann die Auswertung jederzeit wiederholt werden - beispielsweise, um die Daten und Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu analysieren.
• Personalaufwand
• Kennzahlen zur Methodik
Die Ergebnisse lassen Unter dem Reiter «Ergebnis» finden sich:
• Lohndifferenz und Interpretationshilfe
• Angaben zur Analyse
• Bericht über die Lohngleichheitsanalyse als Word-Dokument (zum Herunterladen)
• Zusammenfassung der Ergebnisse als PDF
• Export der Angaben und Daten als Excel-File
Unter dem Reiter «Cockpit» finden sich Analysen und Diagramme zu:
• Personalbestand
• Gesamtverdienst und Lohnbestandteile
• Lohnverteilung
• Personen- und stellenbezogene Merkmale
• Personalaufwand
• Kennzahlen zur Methodik
Die Ergebnisse lassen sich mit den Lohngleichheitsanalysen anderer Arbeitgebenden vergleichen, sofern diese ebenfalls mithilfe von Logib durchgeführt und die Ergebnisse vom Unternehmen öffentlich gemacht wurden.
Nicht vergleichbar ist das Analyseergebnis mit den Ergebnissen der nationalen Statistik zur Lohnstrukturerhebung. Dieses fusst auf einem anderen Modell.
Art. 13a Abs. 3 sieht vor, dass die Pflicht zur Wiederholung der Analyse entfällt, sofern keine Probleme festgestellt werden. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur erneuten Überprüfung. Art 13d Abs.1 lit. b sieht alternativ auch die Möglichkeit der Überprüfung durch eine Organisation nach Art. 7 bzw. durch eine Arbeitnehmervertretung vor, wodurch die Kosten für eine Revisonsstelle eingespart werden können.
Den Arbeitgebenden steht es frei, die Ergebnisse ihrer Lohngleichheitsanalyse öffentlich zu kommunizieren. Zur Veröffentlichung der Ergebnisse verpflichtet sind einzig öffentliche Arbeitgeber.
Ja, wenn Sie dazu jeweils Logib verwenden. In diesem Fall sind solche Vergleiche sogar sinnvoll, um mögliche Fehlentwicklungen früh zu erkennen und beheben zu können.
Der Bericht der Lohngleichheitsanalyse sowie die Excel-Datei mit allen Angaben und Daten der Lohngleichheitsanalyse können unter dem Reiter "Ergebnis" heruntergeladen werden. Diese Dokumente können direkt für die Überprüfung gemäss Art. 13d GlG benutzt werden (z.B. durch ein Revisionsunternehmen). Die Zusammenfassung der Ergebnisse kann auch für die Information der Arbeitnehmenden sowie der Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse verwendet werden (Art. 13g und Art. 13h GIG).
Die Ergebnisse müssen bei keiner Behörde eingereicht werden. Hingegen müssen die Arbeitnehmenden und allfällige Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis informiert werden. Arbeitgebende im öffentlich-rechtlichen Sektor müssen die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse veröffentlichen.
Die Lohnpraxis verändert sich dynamisch: jeder Stellenwechsel, jede Beförderung, jeder Neueintritt und jede Lohnrunde bringen Veränderungen in den ausbezahlten Löhnen bzw. im betrieblichen Lohngefüge mit sich, wodurch sich auch das Ergebnis der Analyse verändern kann. Daher ist es sinnvoll, die Analyse regelmässig zu wiederholen, um allfällige Fehlentwicklungen rasch zu erkennen und beheben zu können.
Support
Ja, für Logib steht eine kostenlose Helpline zur Verfügung: 0800 55 99 00 oder logib@ebg.admin.ch.
Nehmen Sie bei Bedarf mit der Helpline Kontakt auf. Kontakt: 0800 55 99 00 oder logib@ebg.admin.ch (siehe auch Hilfe-Menü neben der Spracheinstellung).
Neben der Sprachauswahl befindet sich das Hilfemenü.
Für Fragen zu Logib können sie sich an die kostenlose Helpline wenden: 0800 55 99 00 / logib@ebg.admin.ch
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Plattform Lohngleichheit.
Es steht ausserdem ein Workshop-Angebot zur Verfügung.
Möglicherweise sind das Datenblatt bzw. das Format der Daten fehlerhaft. Um dies zu vermeiden, sollten die Anwendenden
- ausschliesslich die Excel-Datenblatt-Vorlage verwenden, die auf der Startseite oder im «Wizard Schritt 1» zum Download bereitsteht
- die Formatvorgaben gemäss Vorlage einhalten
- die Vorlage beim Einfüllen der Daten nicht abändern
- als Beispiel die vorbefüllte und kommentierte Vorlage des Datenblatts beachten
Weitere Informationen zu den Anforderungen der Dateneingabe können der Wegleitung entnommen werden, die auf der Startseite zum Download bereit steht.
Was unter dem Begriff Lohn zu verstehen ist, wurde vom Gesetzgeber bzw. von der Rechtsprechung und Lehre für verschiedene Zwecke unterschiedlich definiert. So bestehen im Schweizer Recht nebst dem für die Lohngleichheitsanalyse massgebenden, allerdings sowohl gesetzlich als auch in Rechtsprechung und Lehre nur rudimentär geregelten Lohnbegriff gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG weitere Lohndefinitionen, so im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Keine der in diesen Rechtsgebieten verwendeten Lohndefinitionen lässt sich in unveränderter Form für die Zwecke der Lohngleichheitsanalyse verwenden.
Das EBG gab daher zur Frage der Lohndefinition in Zusammenhang mit Lohngleichheitsanalysen ein umfassendes Rechtsgutachten in Auftrag (PWC 2019), dessen Ergebnisse für die Praxis in eine neu überarbeitete Logib-Wegleitung eingeflossen sind. Die Wegleitung enthält einen Anhang mit Lohnarten bzw. -elementen und zeigt übersichtlich, welche Lohnelemente aufgrund welcher juristischer Kriterien bei einer Lohngleichheitsanalyse ein- oder auszuschliessen sind.