Ausgangslage
Die Toleranzschwelle in Logib wurde 2004 in einer Pilotphase mit fünf Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) festgesetzt.
Der Nutzen eines Schwellenwerts liegt insbesondere darin, dass hiermit die Wahrscheinlichkeit gering gehalten wird, dass Unternehmen fälschlicherweise als diskriminierend eingestuft werden. Das Instrument Logib hat sich im Verlauf der vergangenen zwanzig Jahre weiterentwickelt, dies jedoch ohne Anpassung der Höhe der Toleranzschwelle. Die Festlegung eines Schwellenwerts in Logib ist das Ergebnis politischer Abwägungen und liegt in der Kompetenz des Eidgenössischen Departements des Innern EDI (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG).
In seinem Bericht vom 9. Dezember 2022 in Erfüllung des Postulats der WBK-N 20.4263 hat der Bundesrat 18 Massnahmen zur Stärkung der Charta der Lohngleichheit beschlossen. Massnahme 1 sieht vor, dass das EDI (EBG) zusammen mit internen und externen Fachpersonen eine Anpassung der Toleranzschwelle im Standard-Analyse-Tool Logib prüft und dem Bundesrat darüber Bericht erstattet.
Vorgehen
Als Grundlage für die Prüfung einer Anpassung der Toleranzschwelle liess das EBG den aktuellen wissenschaftlichen und juristischen Stand zur Toleranzschwelle in einer breit angelegten Studie zusammenfassen und ergänzende ökonometrische Simulationsstudien erstellen. Einige dieser Studien sind bereits verfügbar oder werden im Laufe des Jahres 2023 veröffentlicht unter www.ebg.admin.ch > Publikationen.
Im Rahmen der Prüfung wurde ein Hearing mit bundesexternen Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Beratung, Sozialpartnerschaft, den Kantonen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft durchgeführt. Bundesintern wurde das EDI (EBG) durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe begleitet.
Ergebnisse der Prüfung
Auf Grundlage der Ergebnisse der Studien und des Hearings hat das EDI (EBG) beschlossen, ab dem 1. Januar 2024 folgende Anpassungen vorzunehmen:
a) Bei Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen des Bundes gilt die Teilnahmebedingung der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann ab dem Schwellenwert von 5% als nicht erfüllt.
Der Schwellenwert für das Beschaffungswesen (bislang «Toleranzschwelle») wird umbenannt in «Grenzwert» für das Beschaffungswesen;
b) Für Lohngleichheitsanalysen mit Logib ausserhalb des Kontexts des öffentlichen Beschaffungswesens wird neu ein Wert von
2,5 % ausgegeben.
Hierbei handelt sich um einen fakultativen Zielwert. Dieser ist zu unterscheiden vom verbindlichen Grenzwert, der im Kontext des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet wird und dessen Überschreitung zu Sanktionen führen kann.
c) Der Schwellenwert (Grenzwert und Zielwert) wird nicht mehr mit einem zweiten Signifikanztest kombiniert.
Bei Kontrollen des EBG im Beschaffungswesen des Bundes mit Logib führte der zweifache Signifikanztest dazu, dass selbst erhebliche geschlechtsspezifische Lohndifferenzen von bis zu 10 % häufig nicht klar als solche erkannt wurden. Der Kontrollauftrag konnte daher nur unzureichend umgesetzt werden, woraus sich das Risiko mangelnden Schutzes vor Lohndiskriminierung ergab. Dies wiederum beeinträchtigte einerseits die Arbeitnehmenden und andererseits die Fairness im Wettbewerb.
d) Die Anwendungsempfehlungen zu Logib werden verfeinert. Logib Modul 2 ermöglicht es, die jeweiligen Charakteristiken jedes einzelnen Unternehmens bei Lohngleichheitsanalysen noch besser zu berücksichtigen. So wird insbesondere kleinen Unternehmen sowie Unternehmen mit einem sehr unausgewogenen Geschlechterverhältnis empfohlen, Logib Modul 2 zu verwenden. In Verbindung mit der oben beschriebenen Massnahme c) wird dadurch die Aussagekraft der Analyse weiter erhöht. Zugleich bleibt das Risiko von fälschlicherweise ausgewiesenen geschlechtsspezifischen Lohndifferenzen im Promillebereich.
Die Schweiz bekennt sich zum Ziel der Lohngleichheit bis 2030 und setzt sich mit der Gleichstellungsstrategie 2030 und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf nationaler wie internationaler Ebene für die Erreichung dieses Ziels ein. Um den verfassungsrechtlichen Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» umzusetzen, bedarf es des ungebrochenen Engagements aller privaten und öffentlichen Arbeitgebenden. Der Zielwert von 2,5 % bis 2027 ist ein weiterer Schritt, um Arbeitgebende anzuspornen, geschlechtsspezifische Lohndifferenzen weiter zu verringern bzw. gänzlich zu beseitigen.
Umsetzung in Logib ab 1. Januar 2024
Die Details der Anpassungen werden ab dem 3. Quartal 2023 auf der Webseite des EBG publiziert und ab dem 1. Januar 2024 in Logib umgesetzt.