Häusliche Gewalt in der Schweiz

Unter die Begriffe «Gewalt gegen Frauen» und «häusliche Gewalt» fallen im Rahmen der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt alle jene Gewaltformen, zu deren Prävention und Bekämpfung sich die Schweiz im Rahmen der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sog. Istanbul-Konvention, verpflichtet hat.

Als Gewalt gegen Frauen bezeichnet Artikel 3 Buchstabe a der Istanbul-Konvention «alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen und Mädchen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.» Zu den Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gehören auch Stalking, Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung.

Als häusliche Gewalt bezeichnet Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention «alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.» Im Bereich der häuslichen Gewalt fallen also alle Personen unter die Verordnung, unabhängig von Geschlecht oder Alter. 

 

Dafür setzen wir uns ein

Prävention von Gewaltstraftaten:

  • Gewaltstraftaten verhindern
  • Gewalt frühzeitig erkennen und stoppen
  • Wiederholte Gewalt verhindern und Folgen von Gewalt eindämmen.

Förderung der Koordination, Vernetzung und Zusammenarbeit:

  • von privaten und öffentlichen Akteurinnen und Akteuren im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt.
Prävention von Gewaltstraftaten:Gewaltstraftaten verhindernGewalt frühzeitig erkennen und stoppenWiederholte Gewalt verhindern und Folgen von Gewalt eindämmen.Förderung der Koordination, Vernetzung und Zusammenarbeit von privaten und öffentlichen Akteurinnen und Akteuren im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt. Prävention von Gewaltstraftaten:Gewaltstraftaten verhindernGewalt frühzeitig erkennen und stoppenWiederholte Gewalt verhindern und Folgen von Gewalt eindämmen.Förderung der Koordination, Vernetzung und Zusammenarbeit von privaten und öffentlichen Akteurinnen und Akteuren im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt. Der vom Bundesrat für 2021 vorgeschlagene Kreditrahmen für die Finanzhilfen bedarf der Zustimmung des Parlaments in der Wintersession 2020.

So unterstützen wir Sie


Treten Sie jederzeit unverbindlich mit uns in Kontakt

Wir beantworten Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Gesuchstellung.

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
Schwarztorstrasse 51
3003 Bern
T +41 58 462 68 43
ebg@ebg.admin.ch