Unter die Begriffe «Gewalt gegen Frauen» und «häusliche Gewalt» fallen im Rahmen der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt alle jene Gewaltformen, zu deren Prävention und Bekämpfung sich die Schweiz im Rahmen der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sog. Istanbul-Konvention, verpflichtet hat.
Als Gewalt gegen Frauen bezeichnet Artikel 3 Buchstabe a der Istanbul-Konvention «alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen und Mädchen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.» Zu den Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gehören auch Stalking, Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung.
Als häusliche Gewalt bezeichnet Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention «alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.» Im Bereich der häuslichen Gewalt fallen also alle Personen unter die Verordnung, unabhängig von Geschlecht oder Alter.