Militärdienstpflicht

Warum sind nur Schweizer Männer militärdienstpflichtig?

Gemäss Artikel 59 der Bundesverfassung ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten (ist im folgenden Text von «Militärdienst» die Rede, ist damit auch der zivile Ersatzdienst gemeint). Diese Pflicht steht a priori in Widerspruch zu der in Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung festgeschriebenen Gleichstellung zwischen Frau und Mann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Militärdienstpflicht für Männer eine zulässige Ausnahme (lex specialis) vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. So führt das Bundesgericht aus, dass Frauen aufgrund physiologischer und biologischer Unterschiede im Durchschnitt für den Militärdienst als weniger gut geeignet erachtet werden (vgl. BGer 2A.47/2002 vom 23. Mai 2002 und BGer 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010). In seinem Entscheid 2C_1051/2016 vom 24. August 2017 bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage. Ferner weist er darauf hin, dass nicht das Bundesgericht, sondern der Verfassungsgeber darüber zu entscheiden habe, ob diese Regelung sachlich sinnvoll oder allenfalls zu ändern sei.

In einem Entscheid aus dem Jahr 1991 (2A.433/1990 vom 17. September 1991, nicht publiziert) erklärt das Bundesgericht ausserdem, dass das Gleichstellungsgesetz und der Verfassungsartikel in der Absicht geschaffen wurden, in erster Linie die Situation der Frauen zu verbessern und nicht, um ihnen noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen (Gleichstellung als Anpassung nach unten statt nach oben).
Als im Jahre 1981 der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, lehnte es das Bundesgericht ab, die Wehrpflicht auch auf Frauen auszudehnen (unveröffentlichtes Urteil 2A.433/1990 vom 17. September 1991).

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sehen in der Beschränkung der Militär- und Ersatzdienstpflicht auf Männer keinen Verstoss gegen das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Bei der Organisation der Sicherheit wird den Staaten ein grosser Ermessenspielraum belassen.

Der Militärdienst ist für Schweizerinnen zwar freiwillig. Hat sich eine Schweizerin aber beim Militär angemeldet, muss sie an der Rekrutierung teilnehmen und wird militärdienstpflichtig, sobald sie als diensttauglich eingestuft und eingeteilt ist. Einmal militärdienstpflichtig, erwachsen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie den militärdienstpflichtigen Männern. Sie wird aber nicht ersatzdienstpflichtig (z. B. bei Dienstverschiebung oder Untauglichkeit), weil dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist. Das Bundesgericht hat auch diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung bestätigt (2C.221/2009 vom 21. Januar 2010).

Der Bundesrat prüft bis Ende 2024 eingehend die Möglichkeit, den Orientierungstag für Frauen und Männer verpflichtend zu machen, sowie die Möglichkeit, die Wehrpflicht auf Frauen auszudehnen.

Kann im Hinblick auf die Kinderbetreuung der Dienst verschoben werden?

Die Pflicht zur Betreuung eigener Kinder gilt als zwingender Dienstverschiebungsgrund sowohl für Männer als auch für Frauen, sofern keine Ersatzbetreuung möglich ist (neue Verordnung über die Militärdienstpflicht). Auch Schwangerschaft wird als Verschiebungsgrund anerkannt. Das Gesuch sollte spätestens 14 Wochen vor Dienstbeginn eingereicht werden. Dem begründeten Gesuch sind die nötigen Beweismittel (z.B. eine Bestätigung der Gemeinde) beizulegen.

Bezüglich des Zivildienstes hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich anerkannt, dass bei der Zivildienstpflicht auf die Kinderbetreuung Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4135/2010 vom 3. November 2010).

Anlaufstelle: Personelles der Armee, 3003 Bern, Tel. 0800 424 111

personelles.persa@vtg.admin.ch 

Weitere Informationen:

Was gilt bezüglich der Zulagen für Betreuungskosten?

Zulagen für Betreuungskosten erhalten Dienst leistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gleichen Haushalt leben. Voraussetzung ist zudem, dass an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst geleistet wird.

Vergütet werden nur Mehrauslagen für die Kinderbetreuung während der Dienstzeit durch eine andere Person. Falls diese Ersatzperson (z.B. EhepartnerIn) dadurch Einkommensverluste erleidet, werden diese nicht vergütet.

Bezahlt werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Dienstperiode, jedoch höchstens 67 Franken pro Diensttag. Die Zulage für Betreuungskosten wird mit einem separaten Formular immer direkt bei der Ausgleichskasse angemeldet.

Bei persönlichen oder finanziellen Schwierigkeiten während dem Militärdienst, dem Zivilschutzdienst oder dem Rotkreuzdienst, steht der Sozialdienst der Armee beratend und unter bestimmten Voraussetzungen mit finanziellen Mitteln zur Verfügung. Die verfügbaren Gelder für die finanzielle Unterstützung von dienstleistenden Personen stammen aus Zuwendungen von Stiftungen.

Kontakt: Sozialdienst der Armee, 3609 Thun, Tel. 0800 855 844

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