Familie

Was bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge ist in Art. 301 Abs. 1 ZGB umschrieben. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis der Eltern, um erforderliche Entscheidungen zu folgenden Punkten treffen zu können: 

  • Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 318 Abs. 1 ZGB)
  • Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen (Art. 304 Abs. 1 ZGB)
  • Bestreitung seines Lebensunterhaltes
  • Erziehung des Kindes (Art. 302 Abs. 1 und 3 ZGB) sowie Förderung und Schutz seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a ZGB)
  • Bestimmung seines Familiennamens (Art. 270a ZGB)
  • Religiöse Erziehung (Art. 303 ZGB)

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet konkret, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dieser Grundsatz soll aber nicht von einem Elternteil dazu missbraucht werden, um dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Deshalb darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten (Art. 301 Abs. 1bis ZGB) alleine treffen. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung.

Was muss ich unternehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen?

  • Verheiratete Eltern müssen nichts unternehmen, da ihnen die elterliche Sorge automatisch zukommt (Art. 296 Abs. 2 ZGB).
  • Für geschiedene Eltern gilt dasselbe (als Regel gilt neu die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge).
  • Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten die elterliche Sorge nicht automatisch. Sie müssen bei der zuständigen Behörde (Kindesschutzbehörde oder Zivilstandsamt) eine entsprechende gemeinsame Erklärung einreichen. Die Eltern können sich vor Abgabe der Erklärung von der Kindesschutzbehörde beraten lassen (Art. 298a Abs. 3 ZGB).
  • Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur dann verweigert werden, « wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist » (Art. 298 Abs. 1 ZGB, entspr. Verweis in Art. 176 Abs. 3 und 118 Abs. 2 ZGB).
  • Bei Uneinigkeit wegen der Zusprache der gemeinsamen elterlichen Sorge kann ein Elternteil einseitig ein Gesuch um gemeinsame elterliche Sorge einreichen (Art. 298b Abs. 1 ZGB).

Unter welchen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut möglich?

Die gemeinsame elterliche Sorge verleiht den Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf die gemeinsame Obhut. In der Regel wird das Pflichtrecht, mit dem Kind in einem Haushalt zu leben, einem Elternteil zugeteilt, während der andere Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat. Verlangt es aber ein Elternteil oder das Kind selbst, prüft das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB die Möglichkeit einer gemeinsamen Obhut mit ausgeglichenen Betreuungsanteilen (z.B. eine Woche bei einem und eine Woche beim anderen Elternteil). Ob dies in einem bestimmten Fall ein mögliches Betreuungsmodell darstellt und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 142 III 612 E.4) anhand mehreren Kriterien geprüft: Erziehungs-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, Alter des Kindes und seine Beziehungen zu allfälligen Geschwistern, die Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld, der ausdrückliche Wunsch des Kindes sowie die Möglichkeit der Eltern, das Kind auf diese Art und Weise persönlich zu betreuen.

In welchen Fällen kann die elterliche Sorge entzogen werden?

Verheirateten und unverheirateten Eltern kann die elterliche Sorge aufgrund von Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit (auch bei häuslicher Gewalt) der Eltern oder ähnlichen Gründen, die bewirken, dass der betroffene Elternteil ausserstande ist, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, entzogen werden (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

Ich habe die elterliche Sorge nicht. Habe ich trotzdem gewisse Rechte?

Ja. Eltern ohne elterliche Sorge haben gewisse Rechte:

  • das Recht auf Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes, namentlich bei Lehrkräften und Ärztinnen oder Ärzten (Art. 275a ZGB)
  • das Recht, Kindesschutzmassnahmen zu verlangen (Art. 307 ff. ZGB)
  • das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Kann ich als Vater oder Mutter ohne weiteres mit meinem Kind den Aufenthaltsort wechseln?

Nein. Die Eltern müssen sich ihre Absicht, den Aufenthaltsort zu wechseln, gegenseitig mitteilen. Ein Umzug darf nicht dazu führen, dass der andere Elternteil seine elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann.

  • Umzug ins Ausland: die Zustimmung des anderen Elternteils ist in jedem Fall erforderlich.
  • Umzug innerhalb der Schweiz: die Zustimmung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr mit dem Kind hat (Art. 301a ZGB). Das Entziehen von Minderjährigen wird strafrechtlich verfolgt (Art. 220 StGB).

Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus, muss er den anderen Elternteil ebenfalls über einen Umzug des Kindes informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB).

Wie wirkt sich bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge auf den Namen des Kindes aus?

Das Kind unverheirateter Eltern trägt den Ledignamen seiner Mutter, sofern die elterliche Sorge ihr alleine zusteht (Art. 270a ZGB).

Wenn hingegen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, bestimmen diese gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen soll (Art. 270a ZGB). Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können sich die Eltern innerhalb eines Jahres entscheiden. Der gewählte Namen gilt dann auch für alle anderen gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren?

Am 26. September 2021 hat die Stimmbevölkerung mit 64.1% Ja-Stimmen die «Ehe für alle» angenommen. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Juli 2022 steht die Ehe somit allen Paaren offen, unabhängig vom Geschlecht oder der sexuellen Orientierung der Partnerinnen oder Partnern.

Die Revision öffnet den Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen und gewährleistet gleichzeitig das Recht des Kindes, die Identität des Samenspenders zu kennen, der in das entsprechende Register eingetragen ist. Gleichzeitig wird die Ehefrau der Mutter des Kindes automatisch zur (zweiten) Mutter des Kindes, wenn das Kind durch eine Samenspende gemäss FMedG gezeugt wurde.

Das Gesetz ermöglicht auch allen Paaren die gemeinsame Adoption von Kindern ohne Abstammung von einer der beiden Partnerinnen bzw. einem der beiden Partner. Neue eingetragene Partnerschaften können nicht mehr begründet werden. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch weitergeführt werden oder zur jeder Zeit in eine Ehe umgewandelt werden.

Wem werden die Erziehungsgutschriften angerechnet?

Sind die Eltern verheiratet und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, werden die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird in Zukunft die Aufteilung der Erziehungsgutschriften in Abhängigkeit von der Regelung der tatsächlichen Betreuung der Kinder behördlich festgelegt. Entscheidet die Behörde über die gemeinsame elterliche Sorge, regelt sie gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, wird ihm die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Wenn hingegen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

Eltern, die eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben, müssen innert drei Monaten eine Vereinbarung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften einreichen; geht keine solche Vereinbarung ein, regelt die Kindesschutzbehörde diese Frage von Amtes wegen (Art. 52fbis Abs. 3 AHVV). Besteht keine Vereinbarung, und haben auch die Behörden nichts geregelt, gilt, dass die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet wird.

Wie kann das minderjährige Kind eines Schweizer Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht erwerben?

Am 20. Juni 2014 wurde die Totalrevision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom Parlament angenommen. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts wurden verschärft (neu braucht es für das Gesuch den Ausländerausweis C). Ausländische Jugendliche können weiterhin erleichtert eingebürgert werden, indem die Aufenthaltsjahre in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr doppelt gezählt werden (Art. 9 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz BüG vom 20. Juni 2014). Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater (Art. 1 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz BüG). Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts braucht es also die Anerkennung des Kindes durch den Vater oder ein Vaterschaftsurteil aufgrund einer Vaterschaftsklage, welche die Eintragung in das Zivilstandsregister zur Folge haben.

Die neue Regelung gilt nicht rückwirkend. Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden, können trotzdem ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind (Art. 51 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz BüG vom 20. Juni 2014).

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und insbesondere das Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3.

https://www.ebg.admin.ch/content/ebg/de/home/dokumentation/haeufige-fragen/familie.html