Welchen Schutz haben LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Intersex) Menschen im Erwerbsleben?
Arbeitsplatzbezogene Benachteiligungen aufgrund Homo- resp. Bisexualität und/oder Trans- [1] oder Intergeschlechtlichkeit [2] (kurz: LGBTI) der Arbeitnehmenden sind durch das Gleichstellungsgesetz nicht explizit untersagt.
Gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 5. April 2019 (8C_594/2018) erfasst das Verbot der direkten Diskriminierung in Gleichstellungsgesetz Homosexualität nicht. Personen, die eine Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, fallen nicht unter das Verbot der direkten geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der vorgebracht hatte, wegen seiner Homosexualität nicht für eine Stelle bei der Armee berücksichtigt worden zu sein.
Bundesgerichtsurteil vom 5. April 2019 (8C_594/2018)
Im Rahmen eines Anstellungsgespräches sind Fragen zur Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung verboten. Solche Fragen stellen eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 328 und 328b OR dar. Das Gleiche gilt für Fragen zur familiären Situation (vgl. Art. 3 Abs. 1 GlG). So hat die sich bewerbende Person das Recht, auf solche Fragen nicht zu antworten oder zu lügen, was ihr in der Folge nicht vorgehalten werden kann.
Während des Arbeitsverhältnisses hat die arbeitgebende Partei die Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden zu schützen (Art. 328 OR). Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass diese nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gemobbt oder sexuell belästigt werden. Die sexuelle Belästigung ist durch das Gleichstellungsgesetz verboten, selbst wenn sie von einer Person des gleichen Geschlechts ausgeht (Art. 4 GlG).
Hingewiesen werden soll noch auf die Finanzhilfen des EBG (finanzielle Mittel, die der Bund für die aktive Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben bereitstellt. Unterstützt werden damit innovative und praxisnahe Projekte mit langfristiger Wirkung sowie Beratungsstellen). Diese Finanzhilfen können auch Projekten zugesprochen werden, welche von Organisationen zum Schutz von LGBTI eingereicht werden, solange diese Projekte die allgemeinen Bedingungen für eine solche Unterstützung erfüllen.
Seit dem 1. Juli 2020 sind Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung gemäss Art. 261bis des Strafgesetzbuches verboten. Die Geschlechtsidentität ist jedoch nicht in dieser Norm enthalten.
Entscheide nach Gleichstellungsgesetz bzgl. sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität
[1] Transidente Menschen/Trans*/Transgender
Bei einer Trans*Person stimmt das Geschlecht, das ihr bei der Geburt aufgrund körperlicher Merkmale zugewiesen wurde, nicht mit dem Geschlecht überein, dem sie sich zugehörig fühlt (Geschlechtsidentität). So wird ein Trans*Mann mit einem Körper geboren, der normalerweise bei Mädchen zu finden ist, eine Trans*Frau hat bei der Geburt die Geschlechtsmerkmale, die sonst Knaben haben. Das Sternchen im Wort Trans* signalisiert, dass auch verschiedene Ausprägungen und Selbstbezeichnungen der Geschlechtsidentität im Begriff eingeschlossen werden können. Der Begriff Transgender umfasst auch Personen, die sich nicht oder nicht ausschliesslich als Frau oder Mann identifizieren. Diese sind z. B. nicht-binäre oder genderfluide Menschen. Das Gegenteil von Transgender ist Cisgender (Cis-Menschen). Der Begriff beschreibt also Personen, deren Geschlecht bzw. Geschlechtsidentität mit dem Geschlecht übereinstimmt, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, was bei einer Mehrheit der Menschen zutrifft.
[2] Intergeschlechtliche Menschen/Intersex/Inter*
Intergeschlechtliche Menschen weisen bei der Geburt sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale auf, so dass eine eindeutige Zuschreibung über das binäre Geschlechtssystem (Frau/Mann) nicht ohne Weiteres möglich ist. Das kann sowohl die äusseren als auch die inneren Geschlechtsorgane, die Keimdrüsen, die Chromosomen und/oder den Hormonhaushalt betreffen.