Warum sind nur Schweizer Männer militärdienstpflichtig?
Bei der gegenwärtigen rechtlichen Regelung handelt es sich zwar um eine Ungleichbehandlung, doch ist sie in der Bundesverfassung verankert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (2 A.47/2002 vom 23.05.2002 und 2010 bestätigt im Entscheid 2C.221/2009 vom 21. Januar 2010) verstösst diese jedoch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Zudem wurden das Gleichstellungsgesetz und der Verfassungsartikel in der Absicht geschaffen, in erster Linie die Situation der Frauen zu verbessern und nicht, um ihnen noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen (Gleichstellung als Anpassung nach unten statt nach oben).Art. 59 BV über die allgemeine Wehrpflicht und den Ersatzdienst sowie Art. 8 Abs. 3 BV über die gleichen Rechte von Mann und Frau stehen nämlich als Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinander. Als im Jahre 1981 der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, lehnte es das Bundesgericht ab, die Wehrpflicht auch auf Frauen auszudehnen (unveröffentlichtes Urteil 2A.433/1990 vom 17.09.1991).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sehen in der Beschränkung der Militär- und Ersatzdienstpflicht auf Männer keinen Verstoss gegen das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Bei der Organisation der Sicherheit wird den Staaten ein grosser Ermessenspielraum belassen.
Der Militärdienst ist für Schweizerinnen zwar freiwillig. Hat sich eine Schweizerin aber beim Militär angemeldet, muss sie an der Rekrutierung teilnehmen und wird militärdienstpflichtig, sobald sie als diensttauglich eingestuft und eingeteilt ist. Einmal militärdienstpflichtig, erwachsen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie den militärdienstpflichtigen Männern. Sie wird aber nicht ersatzdienstpflichtig (z. B. bei Dienstverschiebung oder Untauglichkeit), weil dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung bestätigt (2C.221/2009 vom 21. Januar 2010).
Kann im Hinblick auf die Kinderbetreuung der Dienst verschoben werden?
Die Pflicht zur Betreuung eigener Kinder gilt als zwingender Dienstverschiebungsgrund sowohl für Männer als auch für Frauen, sofern keine Ersatzbetreuung möglich ist (neue Verordnung über die Militärdienstpflicht). Auch Schwangerschaft wird als Verschiebungsgrund anerkannt. Das Gesuch sollte spätestens 14 Wochen vor Dienstbeginn eingereicht werden. Dem begründeten Gesuch sind die nötigen Beweismittel (z.B. eine Bestätigung der Gemeinde) beizulegen.
Bezüglich des Zivildienstes hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich anerkannt, dass bei der Zivildienstpflicht auf die Kinderbetreuung Rücksicht zu nehmen ist.
Anlaufstelle: Sozialdienst der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,Tel. 0800 855 844
Was gilt bezüglich der Zulagen für Betreuungskosten?
Zulagen für Betreuungskosten erhalten Dienst leistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gleichen Haushalt leben. Voraussetzung ist zudem, dass an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst geleistet wird.
Vergütet werden nur Mehrauslagen für die Kinderbetreuung während der Dienstzeit durch eine andere Person. Falls diese Ersatzperson (z.B. EhepartnerIn) dadurch Einkommensverluste erleidet, werden diese nicht vergütet.
Bezahlt werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Dienstperiode, jedoch höchstens 67 Franken pro Diensttag. Die Zulage für Betreuungskosten wird mit einem separaten Formular immer direkt bei der Ausgleichskasse angemeldet.